Auskunftssperre (§ 18 Abs. 2)

Jeder gemeldete Mensch, gleichgültig ob es sich um österreichische Staatsbürger oder um Fremde handelt, hat das Recht, bei der Meldebehörde, bei der er angemeldet ist oder war, die Verfügung einer sogenannten "Auskunftssperre" zu beantragen. 

Die Meldebehörde hat einem entsprechend begründeten Antrag stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunftssperre glaubhaft gemacht wird. Diesfalls hat die Meldebehörde die Auskunftssperre für die Dauer von höchstens zwei Jahre bescheidmäßig zu verfügen und im Melderegister festzuhalten, es sei denn, dass anzunehmen ist, dass sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen, wie etwa Zahlungsverpflichtungen, Sorgepflichten udgl., entziehen will.

Schutzwürdige Interessen können sein:

Begründete Sorge um die körperliche Sicherheit (Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens; Amtspersonen, die Racheakte krimineller Elemente zu befürchten haben; Unterbringung in Frauenhäusern usw.); wenn bei Pflegeeltern untergebrachte Kinder dem unerwünschten Zugriff ihrer leiblichen Eltern entzogen werden sollen; bei Inkognitoadoptionen; wenn die Privatsphäre exponierter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gewahrt werden soll, usw.

Der begründete Antrag kann entweder schriftlich oder persönlich im Bürgerservice der Gemeinde Engerwitzdorf gestellt werden und ist kostenpflichtig.

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