Leinen- und/oder Maulkorbpflicht

Gemäß § 6 OÖ Hundehaltungsgesetz 2002 idF. 124/2006 müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Dies gilt nicht 

  • für das Mitführen von Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs-und Rettungswesens ausgebildet wurden, im Einsatz und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung der Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde 
  • für speziell ausgebildete Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung oder zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind, und 
  • für Hunde im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen und dgl.

Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen.

OÖ. Hunderatgeber