Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
- mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- und Anzeigefläche oder
- mit insgesamt mehr als 4 m² Werbe- oder Anzeigefläche
ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.
Anzeige Werbe- oder Ankündigungseinrichtung gemäß OÖ. Bauordnung 1994
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stören.