Anzeigepflichtige Bauvorhaben

  • Neu-, Zu- und Umbau von Kleinhausbauten und Wohngebäude (ohne Hochhäuser)
  • Baufreistellung Voraussetzungen: Bebauungsplan (Mindestanforderungen § 32 Abs. 1 Zif. 2-6      ROG 1994) Nachbarzustimmung auf Bauplan        Planverfasserbestätigung 
  • Neu, -Zu- und Umbau von Betriebs-, land- und forstwirtschaftl. Gebäuden (nicht zur Tierhaltung bestimmte Gebäude)  bis 300 m²
  • Unterlagen: Grundbuchsauszug Grundeigentümerzustimmung; Bauanzeige, Baubeschreibung und Bauplan 2-fach, Energieausweis (bei Bedarf) 
  • Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als 3 m Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastens, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastens, soweit sie nicht nach § 24 Abs. 1 Z. 5 einer Bewilligung bedürfen (siehe bewilligungspflichtige Bauvorhaben) 
  • Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden  (Einfluss auf Festigkeit trag. Bauteile, Brandschutz, gesundheitliche und hygienische Verhältnisse oder Orts- und Landschaftsbild, oder das äußere  Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert wird) 
  • Düngersammelanlagen; geschlossene Jauche- und Güllegruben (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 
  • Balkon- und Loggienverglasungen, Wintergärten
  • Schwimm- und sonstige Wasserbecken(Tiefe ab 1,5 m oder Wasserfläche ab 50 m²)
  • Photovoltaikanlagen sowie thermische Solaranlagen (wenn freistehend und Höhe 2,0 m über dem künftigen Gelände beträgt bzw. auf baulichen Anlagen angebracht und die baulichen Anlagen um mehr als 1,5 m überragt werden) 
  • Veränderung der Höhenlage ab 1,5 m (im „Bauland“) 
  • Nebengebäude bis 35 m² (ebenerdig, eingeschoßig und keine Wohnzwecke) 
  • Überwiegend offene Schutzdächer mit einer bebauten Fläche bis 50 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden. 
  • Fahrsilos
  • Abbruch von Gebäuden(wenn keine Bewilligungspflicht gem. § 24 durch Zusammenbau mit anderen Gebäuden an Nachbargrundgrenzen gegeben ist) 
  • Oberflächenbefestigungen = Bodenversiegelungen ab 1.000 m² (wenn keine anderen Verfahren erforderlich sind) 
  • Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer        aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände. 
  • Lärm- und Schallschutzwände mit einer Höhe von mehr als 3 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände. 

Zuständig