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Bauen
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Neu-, Zu- und Umbau von Kleinhausbauten und Wohngebäude (ohne Hochhäuser)
Baufreistellung Voraussetzungen: Bebauungsplan (Mindestanforderungen § 32 Abs. 1 Zif. 2-6 ROG 1994) Nachbarzustimmung auf Bauplan Planverfasserbestätigung
Neu, -Zu- und Umbau von Betriebs-, land- und forstwirtschaftl. Gebäuden (nicht zur Tierhaltung bestimmte Gebäude) bis 300 m²
Unterlagen: Grundbuchsauszug Grundeigentümerzustimmung; Bauanzeige, Baubeschreibung und Bauplan 2-fach, Energieausweis (bei Bedarf)
Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als 3 m Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastens, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastens, soweit sie nicht nach § 24 Abs. 1 Z. 5 einer Bewilligung bedürfen (siehe bewilligungspflichtige Bauvorhaben)
Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (Einfluss auf Festigkeit trag. Bauteile, Brandschutz, gesundheitliche und hygienische Verhältnisse oder Orts- und Landschaftsbild, oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert wird)
Düngersammelanlagen; geschlossene Jauche- und Güllegruben (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
Balkon- und Loggienverglasungen, Wintergärten
Schwimm- und sonstige Wasserbecken(Tiefe ab 1,5 m oder Wasserfläche ab 50 m²)
Photovoltaikanlagen sowie thermische Solaranlagen (wenn freistehend und Höhe 2,0 m über dem künftigen Gelände beträgt bzw. auf baulichen Anlagen angebracht und die baulichen Anlagen um mehr als 1,5 m überragt werden)
Veränderung der Höhenlage ab 1,5 m (im „Bauland“)
Nebengebäude bis 35 m² (ebenerdig, eingeschoßig und keine Wohnzwecke)
Überwiegend offene Schutzdächer mit einer bebauten Fläche bis 50 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden.
Fahrsilos
Abbruch von Gebäuden(wenn keine Bewilligungspflicht gem. § 24 durch Zusammenbau mit anderen Gebäuden an Nachbargrundgrenzen gegeben ist)
Oberflächenbefestigungen = Bodenversiegelungen ab 1.000 m² (wenn keine anderen Verfahren erforderlich sind)
Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.
Lärm- und Schallschutzwände mit einer Höhe von mehr als 3 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.
Zuständig
Anita Gollner