Bebauungspläne

Soweit es zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist, hat die Gemeinde durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen.

Ein Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:

  • die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen
  • die einzuhaltenden Abstände zu den Nachbargrundgrenzen
  • die Gebäudehöhe
  • Verlauf und Breite der Verkehrsflächen
  • Art der Ver- und Entsorgung

Zusätzlich kann er noch Aussagen treffen über die Größe der Bauplätze, Anzahl der PKW-Abstellplätze, Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätze etc. Bestimmungen über Einfriedungen, Nebengebäude, Dacheindeckung, Bebauungsdichte (GFZ), usw.

Zwingend vorgeschrieben sind Bebauungspläne für eine Bebauung ohne Einhaltung der Mindestabstande zur  Nachbargrundgrenze z.B. gekuppelte Bauweise oder Gruppenbauweise (2 oder mehrere Objekte an der gemeinsamen Grundgrenze zusammengebaut). 

Im Interesse einer geordneten Bebauung und zur Vermeidung von Zersiedelung in ländlichen Gebieten werden vom Gemeinderat für das gesamte Gemeindegebiet besondere Widmungen festgesetzt. Diese Widmungen sind Inhalt des Flächenwidmungsplanes, welcher die Verwendung der im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften festgelegt.

Der Bebauungsplan enthält jene Bestimmungen, wie in den einzelnen Teilen des Baulandes gebaut werden darf.

Beim Gemeindeamt liegen der Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept und die Bebauungspläne zur allgemeinen Einsicht auf. Gegen einen Unkostenbeitrag können Kopien davon erworben werden.

Zuständig