Namensänderungen

Namensrechtliche Erklärungen

Ehepaare, die vor dem 01. April 2013 geheiratet haben, sowie Personen, deren Ehe rechtskräftig aufgelöst wurde, können durch Abgabe einer ehenamensrechtlichen Erklärung bei einem österreichischen Standesamt ihre Namensführung nach den geltenden Bestimmungen neu festlegen bzw. einen früheren Familiennamen wieder annehmen.

Ändert sich der Name eines Elternteiles, so können auch die Namen der Kinder durch Abgabe einer Namensbestimmung (kindernamensrechtliche Erklärung) beim Standesamt geändert werden. Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr müssen die kindesnamensrechtliche Erklärung selbst unterschreiben.

Wiederannahme eines früheren Familiennamens

Wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wurde, kann durch Abgabe einer neuen ehenamensrechtlichen Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ein früherer Familienname wieder angenommen werden. Vor der Abgabe dieser Erklärung muss die Eheschließung vom Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde, im „Zentralen Personenstandsregister (ZPR) vollständig erfasst und frei gegeben werden. Dies kann bis zu 14 Tage dauern.
Die neue ehenamensrechtliche Erklärung kann danach bei jedem Standesamt abgegeben werden.
Die Wiederannahme eines früheren Familiennamens durch ausländische Staatsangehörige muss bei der zuständigen Botschaft in Österreich beantragt werden. 

Erforderliche Unterlagen:

Geburtsurkunde
Heiratsurkunde
Scheidungsbeschluss (mit materieller Rechtskraft) 

Gebühren: Euro 40,50 (Euro 32,00 Bundesgebühr und Euro 8,50 Verwaltungsabgabe)


Alle übrigen Namensänderungen sind bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu beantragen.