Stundungen

Stundungen - Zahlungserleichterungen

Gemäß § 212 ff der Bundesabgabenordnung kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Für Abgabenschulden, die den Betrag von insgesamt € 200,00 übersteigen, sind Stundungszinsen vom gesamten gestundeten Betrag in Höhe von 6 % zu entrichten.

Über das Ansuchen hat der Gemeindevorstand zu entscheiden. Zur Entscheidungsfindung sind neben der Begründung der Stundung bzw. Ratenzahlung Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen beizubringen.

Zuständig