Tierhaltung

Gesetzliche Meldepflicht von Tierhaltungen

Bestimmungen des Tierschutzes:

Im Tierschutzgesetz 2005 ist festgehalten, dass alle Wildtiere, die im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Tel. Nr. 0732/771301 DW. 72432, gehalten werden dürfen.Folgende Wildtierarten sind meldepflichtig: 

  • alle Wildtierarten der Säugetiere
  • Wildtierarten der Vögel , ausgenommen Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel sowie das Diamanthäubchen
  • alle Arten der Reptilien
  • alle Arten der Lurche
  • Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden. Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen und Greifvögel sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.

 Bestimmungen der Tierseuchenbekämpfung:

Zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen verfügt, dass alle Halter von Geflügel und anderen Vögeln binnen einer Woche nach Aufnahme der Vogelhaltung diese der Behörde zu melden haben.

Diese Meldung hat zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Tierhalters/der Tierhalterin
  • Eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer (für landwirtschaftliche Betriebe)
  • Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl. 

Diese Meldung gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (z.H. Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

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